AGB/DSGVO

Allgemeine Verkaufs-und Lieferungsbedingungen
1. Offerten und Bestellungen. Alle Abmachungen und Zusagen des Lieferanten bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.
Zusagen irgendwelcher Art unserer Vertreter bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Firma.

2. Umfang der Lieferung. Für die Vertragsausführung ist ausschliesslich unsere schriftliche Auftragsbestätigung massgebend.
Allfällige Änderungswünsche des Bestellers sind uns spätestens innert 3 Tagen nach Empfang der Auftragsbestätigung
schriftlich mitzuteilen und werden. im Falle der Entsprechung, von uns schriftlich bestätigt.
Von uns bestätigte Bestellungen sind unwiderruflich.

3. Technische Unterlagen. Technische Unterlagen wie Skizzen, Entwürfe, Zeichnungen, Be-schreibungen, Abbildungen und dergleichen bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen, ohne unsere Zustimmung, weder kopiert, vervielfältigt, noch Dritten in irgendeiner Weise und zu irgendeinem Zwecke zur Kenntnis gebracht werden, mit Ausnahme zu Zwecken der Wartung.
Konstruktions-, Mass- und andere Änderungen bleiben jederzeit vorbehalten.
4. Preise. 4.1. Unsere Preise verstehen sich exklusive MwSt und sind, sofern nicht ausdrücklich für eine bestimmte Dauer als verbindlich be¬zeichnet, freibleibend. Allgemein verbindliche Lohnerhöhungen und Materialpreisaufschläge gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers.
4.2. In unseren Preisen nicht inbegriffen sind die erforderlichen Bau- und Maurerarbeiten, Hilfskräfte für den Ablad und den Transport auf die Baustelle, die Benützung von irgendwelchen Hebezeugen, sowie bei elektrisch betriebenen Anlagen die Stromzuführung. die Anschlüsse bis zum Hauptsteuerkasten und der Hauptschalter.
4.3. Die Preise verstehen sich netto ab Werk Aesch (Kanton Baselland) ohne Verpackung. In frei verfügbaren Schweizerfranken und ohne irgendwelche Abzüge. Zu Lasten des Bestellers gehen sämt-liche Nebenkosten, wie Fracht und Versicherung.
4.4. Wird die Ware verpackt, so gehen die betreffenden Kosten zu Lasten des Bestellers. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
4.5. Unsere Montagepreise setzen freies und ungehindertes Arbeiten voraus. Wartezeiten und Mehrarbeiten der Monteure werden zusätzlich berechnet.
4.6.Bei Lieferung durch Camion hat der Besteller den Ablad zu besorgen.
5. Zahlungsbedingungen. 5.1. Sofern in der Bestätigung nichts anderes vermerkt wird, ist der Preis wie folgt zu erbringen: 30% 10 Tage netto bei Auftragsbestätigung, 30% 10 Tage netto bei Lieferung resp. Lieferbereitschaft, 30% 10 Tage netto nach Montage-Ende, 10% 30 Tage netto nach Rechnungsstellung, ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art.
5.2. Hält der Besteller die vorstehenden Zahlungstermine nicht ein. so hat er, ohne besondere Mahnung, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins in der Höhe des üblichen Bankzinses zu entrichten.
5.3. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ab-lieferung, Montage. Inbetriebsetiung oder Abnahme der Leistung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden.
5.4. Die Zahlungen sind ausnahmslos auf Postcheckkonto Nr.40-10774 oder eines der Bankkonten des Lieferanten bei SBV, SBG, SKA oder SVB, alle in Basel, zu leisten.
6. Transport und Versicherung.
6.1. Unsere Lieferung erfolgt an die Bahnstation des Bestellers, auf seine Kosten, Rechnung und Gefahr.
6.2. Die Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art obliegen dem Besteller. Der Lieferant schliesst sie nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers und auf dessen Rechnung ab.
7. Lieferfrist. 7.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald die Bestellung schriftlich be-stätigt, 1/3 des Kaufpreises geleistet ist und im übrigen alle weiteren wesentlichen Umstände für die Vertragserfüllung vorliegen.
7.2. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
— wenn dem Lieferanten die für die Ausführung der Bestellung benötigten Angaben nicht rechtzeitig zugehen oder nachträglich abgeändert werden und dadurch eine Verzögerung eintritt
— wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen, wie Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Arbeitskonflikte, Unfälle, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von für die Vertragerfüllung wesentlichen Objekten
-- wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten oder
zu erbringenden anderweitigen Leistungen im Rückstande ist.
7.3. Der Besteller verzichtet unwiderruflich auf Schadenersatz oder Vertragsauflösung wegen Verspätung der Lieferung.
8. Eigentumsvorbehalt. 8.1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an seiner Lieferung Dis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor.
8.2. Der Besteller ermächtigt den Lieferanten jetzt schon, den Eigentumsvorbehalt, nach seinem Ermessen, beim zuständigen Registeramt zur Eintragung anzumelden.
9. SUVA-Richtlinien für Gleitregalanlagen. Unsere Anlagen entsprechen den heute gültigen Richtlinien der SUVA betreffend lie Verhütung von Unfällen bei der Verwendung von Rollgestellen.
10. Ubergang von Nutzen und Gefahr. 10.1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über, selbst wenn die Lieferung mit irgendwelchen Lieferklauseln erfolgt, und ohne Rücksicht auf die vom Lieferanten vorzunehmenden Montagearbeiten.
10.2. Wird der Versand aus irgendwelchen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.
11. Prüfung und Abnahme der Lieferung. 11.1. Der Besteller hat die Lieferung innerhalb 7 Tagen seit Empfang zu prüfen und dem Leferenten allfällige Mängel unverzüglich schrift¬lich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt.
11.2. Erweist sich die Lieferung bei der Abnahme sie nicht vertrags¬gemäss, so hat der Besteller dem Lieferanten umgehend Gelegenheit zu geben, die Mängel so rasch als möglich zu beheben Weitere Ansprüche des Bestellers wegen mangeinaffer Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, sind ausgeschlossen.
12. Garantie und Haftung 12.1. Der Lieferant leistet für die gelieferte Anlege Garantie In der Weise, dass er allfällige Mängel infolge schlechter Materieie, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung, die ihm ordnungs¬gemäss mitgeteilt werden, kostenlos behebt.
12.2. Die Garantiezeit beträgt zwälf Monate, beginnend mlt der Betriebsbereitschaft der Anlage.
12.3. Für ersetzte Teile beginnt die Garantiezeit neu zu laufen. Sie endet jedoch in jedem Falle spätestens 24 Monate nach Beginn der Garantiezeit für die Hauptlieferung.
12.4. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, nicht vom Lieferanten ausgeführter Arbeiten irgendwelcher Art, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
12.5. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte, ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten, Änderungen oder Reparaturen vornehmen, sowie ferner, wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit ein eingetretener Schaden nicht grösser wird und der Lieferant den Mangel beheben kann
12.6. Der Besteller trägt die alleinige Haftung für die Tragfähigkeit und Beschaffenheit der Böden für die von ihm bestellte Anlage, sowie die von ihm in Auftrag gegebenen Maurerarbeiten zur Einbetonierung der Schienenanlage und die Qualität des Betons.
12.7. Für Fremdlieferungen übernimmt der Lieferant die Gewähr im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Unterlieferanten, doch hat er den Besteller hierüber schriftlich zu unterrichten.
12.8. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz irgendwelcher Art und Auflösung des Vertrages wird ausdrücklich wegbedungen.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht. 13.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist in jedem Falle der Sitz des Lieferanten und der Besteller verzichtet, gegebenenfalls, auf seinen anderweitigen verfassungsmässigen Gerichtsstand.
13.2. Das Rechtsverhältnis zwischen Lieferant und Besteller untersteht in seiner Gesamtheit dem schweizerischen Recht.
14. Gültigkeit. Diese allgemeinen Lieferbedinungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Bestellungsbestätigung als anwendbar erklärt werden.
Allfällige anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, falls und soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich bestätigt worden sind.